EU-Parlament verschärft SFDR: drei ESG-Kategorien, aber mit strengeren Regeln

| Jiří Staník
EU Parlament přitvrzuje SFDR: tři ESG kategorie, ale s ostřejšími pravidly

Das Europäische Parlament hat einen Entwurf zur Überarbeitung der SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation) veröffentlicht, der die Regeln, wie Asset‑Manager ESG‑Fonds in der EU vermarkten, grundlegend ändern könnte. Der Entwurf unterstützt die Ausrichtung der Kommission auf drei Kategorien – jedoch mit deutlich strengeren Schutzmechanismen gegen Greenwashing:

1) Sustainable – Produkte, die zu nachhaltigen Zielen (Klima, Umwelt, Soziales) beitragen, Investitionen in Unternehmen, die bereits hohe Standards erfüllen

2) Transition – Produkte, die den Übergang von Unternehmen zur Nachhaltigkeit finanzieren (CTB/PAB Benchmarks, wissenschaftlich fundierte Ziele, Engagement)

3) ESG Basics – Produkte, die ESG über reines Risikomanagement hinaus integrieren, jedoch ohne spezifisches Transition‑ oder Nachhaltigkeitsziel

Jede Kategorie hat eine Schwelle von 70 % des Portfolios und zwingt zum Ausschluss bestimmter Sektoren.

Was das Parlament verschärfen will:

- verpflichtende PAI‑Indikatoren (Principal Adverse Impact) für alle drei gekennzeichneten Kategorien – nicht nur optional

- Hinweis für nicht gekennzeichnete Fonds, die „Sustainability“-Sprache verwenden – Produkte ohne EU‑Kategorie müssten den Privatanlegern klar mitteilen, dass sie nicht den EU‑Standards für nachhaltige Finanzprodukte entsprechen

- ESG Basics: strengere Auswahl – Ausschluss von mindestens 20 % der am schlechtesten bewerteten Wertpapiere, bevor man von einer \"ESG Outperformance\" sprechen kann

- bessere Vergleichbarkeit von Finanzprodukten in der EU für Privatanleger

Warum ändert sich das überhaupt?

Das aktuelle System Article 8 / Article 9 wurde faktisch als Labelling‑System verwendet, obwohl es als Disclosure‑Framework konzipiert war. Investoren gingen davon aus, dass Article‑9‑Fonds \"vollständig nachhaltig\" und Article‑8‑Fonds \"ESG stark integrieren\" seien – die Realität war jedoch weitaus komplexer, was zu Green‑Washing‑Risiken führte.

Zudem waren die Disclosure‑Templates zu lang und komplex – Privatanleger konnten sie nicht vergleichen. Die Kommission schätzt, dass die neuen Regeln die jährlichen Compliance‑Kosten um 25 % senken werden.

Wesentliche Änderungen in SFDR 2.0 im Vergleich zum ursprünglichen Stand:

- Definition von \"sustainable investment\" + DNSH‑Prinzip entfernt

- PAI‑Offenlegungen auf Ebene der Institution (entity‑level) entfernt (nur produktbezogene bleiben)

- verkürzte Disclosure‑Templates (max. 2 Seiten!)

- \"Sustainability\"‑Begriff in Namen und Marketing nur für label‑gekennzeichnete Produkte

Was kann man daraus mitnehmen?

Für Asset Manager:

Dies ist ein Signal, dass die Ära "self-classified" Article 8 / 9 Fonds endet. Wenn Sie weiterhin einen Fonds mit "sustainability" im Namen vermarkten wollen, müssen Sie eine der drei Kategorien wählen und deren Kriterien erfüllen. Für bestehende Article 8 / 9 Produkte steht eine strategische Entscheidung an: Upgrade auf eine neue Kategorie oder Redesign ohne ESG‑Anspruch.

Für Investoren:

Bessere Vergleichbarkeit und klarere Labels – aber die Übergangsphase wird chaotisch. Zwischen November 2025 (Entwurf) und Ende 2028 (Anwendung) müssen viele Fonds neu gebrandet werden.

Für Retail‑Investoren:

Endlich erhalten Sie 2‑seitige Offenlegungen statt 30‑seitiger PDFs, die nur die Compliance‑Abteilung versteht.

Die Anpassung der SFDR ist ein weiterer Beitrag in der Serie EU Simplification Wave, ähnlich wie beim CSRD‑Omnibus oder der Vereinfachung der EUDR. Ziel ist es, den Inhalt zu erhalten und die Bürokratie zu reduzieren, doch es bleibt die Frage, ob das Parlament den Druck zu höheren Ambitionen (verpflichtende PAI, 20 %‑Screening) durchsetzen kann oder die endgültige Version wegen des Drucks des Finanzsektors weicher ausfällt.

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