EUDR: Die Kommission hat die Produktliste angepasst. Es verbleiben noch fünf Monate bis zum Inkrafttreten.
Die Europäische Kommission hat am 13. Juli zwei Rechtsakte zum Entwaldungsregulativ (EUDR) verabschiedet – einen delegierten Rechtsakt, der die Liste der betroffenen Produkte ändert, und einen Durchführungsakt für das Informationssystem. Er knüpft an die gesetzliche Änderung vom Dezember 2025 und das vereinfachende Paket vom Mai 2026 an.
EUDR deckt sieben Waren ab – Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Gummi, Soja und Holz – sowie daraus hergestellte Produkte. Die Grundsiebener bleiben unverändert, nur die abgeleiteten Produkte in Anhang I werden geändert.
Was aus dem Geltungsbereich herausgefallen ist:
▪️ Leder, Pelze und verarbeitete Lederwaren
▪️ Flugzeug- und Autositze
▪️ protektierte Reifen
▪️ vulkanisierte Gummiprodukte
▪️ Transport- und Antriebsbänder
▪️ Sojabohnen zum Aussäen
Was hinzugekommen ist: z.B. löslicher Kaffee oder einige Derivate von Palmöl.
Schlüsselzeitpunkt: aufgehobene Pflichten entfallen sofort, neu hinzugefügte Produkte unterliegen der Verordnung erst ab dem 30.12.2027. Aus dem Anwendungsbereich ausgenommen sind nun auch Testproben, Abfälle, Second‑Hand‑Waren, Verpackungsmaterial und Produkte für die Arzneimittelherstellung.
Was tschechische Unternehmen bis zum 30.12.2026 tun müssen?
1. Bestimmen Sie Ihre Rolle und Größe. Sind Sie Betreiber (bringen Sie Produkte auf den EU‑Markt oder exportieren) oder Händler? Große und mittlere Unternehmen beginnen am 30.12.2026, Mikro‑ und Kleinunternehmen in der Mitte des Jahres 2027.
2. Prüfen Sie Ihr Portfolio gegen Anhang I. Wer die Rückverfolgbarkeit für Lederwaren oder Autositze aufbaut, kann dies sofort stoppen – die Pflicht tritt sofort in Kraft. Wer löslichen Kaffee importiert, hat hingegen ein zusätzliches Jahr.
3. Ermitteln Sie die Herkunft – hier gibt es eine gute Nachricht für die Tschechische Republik. Die Kommission hat Tschechien, die Slowakei und die gesamte EU als Länder mit geringem Risiko eingestuft. Für heimisches Holz gilt daher eine vereinfachte Due Diligence nach Art. 13: Es reicht die Informationssammlung, ohne formelle Analyse und Risikominderung.
Aber achten Sie auf zwei Fallstricke:
1) Die Vereinfachung gilt nicht, wenn eine Vermischung mit Material unbekannter Herkunft oder aus Ländern mit standardmäßigem oder hohem Risiko droht.
2) Kontrollen lassen sich nicht vermeiden – bei geringem Risiko werden jährlich 1 % der Betreiber geprüft (bei standardmäßigem 3 %, bei hohem 9 %). Wer Kaffee, Kakao, Palmöl, Kautschuk oder Soja aus tropischen Herkunftsländern importiert, entgeht dem vollen Regime nicht.
4. Sammeln Sie Daten — Geolokalisierung ist die größte Arbeit. Sie benötigen die geografischen Koordinaten aller Produktionsflächen, das Herkunftsland, das Datum, Angaben zum Lieferanten und nachprüfbare Nachweise zur Legalität nach dem Recht des Herkunftslandes.
5. Reichen Sie die Erklärung zur angemessenen Sorgfalt (DDS) über das Informationssystem EUDR noch vor dem Inverkehrbringen ein und bewahren Sie die Referenznummer auf.
6. Archivieren Sie 5 Jahre und rechnen Sie mit einer jährlichen Berichterstattung über das Due‑Diligence‑System.
Der Akt der übertragenen Zuständigkeit ist noch dem Parlament und dem Rat zur Kontrolle vorzulegen – Änderungen der Produktliste sind noch nicht endgültig.
Verwandte Artikel
EU vereinfacht die Regulierung gegen Entwaldung EUDR
Henkel hat neue Ziele bis 2030 für Klima, Kreislaufwirtschaft und Lieferkette vorgestellt
82 % der Unternehmen halten oder beschleunigen Klimaziele